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Satzung

Förderverein für Ballett und Tanztheater von Kindern und Jugendlichen “



Satzung


§ 1 Name und Sitz


Der Verein führt den Namen

Förderverein für Ballett und Tanztheater von Kindern und Jugendlichen “

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.V.

Der Sitz des Vereins ist Detmold.


§ 2 Geschäftsjahr


Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 3 Zweck des Vereins


Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.


Der Verein setzt sich aus erzieherischen, geistigen, seelischen, körperlichen, sozialen, künstlerischen und kulturellen Gründen für die Förderung der Tanzausbildung ein.


Der Verein fördert insbesondere die öffentlichen Veranstaltungen und Wettbewerbe der Ballettschule Olga Kochanke, die über die normale unterrichtliche Tätigkeit hinausgehen.


Weiterhin fördert der Verein das kulturelle Leben in der Region, aber auch im nationalen und internationalen Bereich, indem er sich für den Austausch im Kinder-und Jugendtanztheater einsetzt.


Der Verein organisiert zu diesem Zweck gegebenenfalls eigene Veranstaltungen.

Er hofft dabei auf die Unterstützung durch öffentliche Mittel genauso wie von privaten und privatwirtschaftlichen Sponsoren.


§ 4 Selbstlose Tätigkeit


Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 5 Mittelverwendung


Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


§ 6 Verbot von Begünstigungen


Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft


Vereinsmitglieder können natürliche oder juristische Personen werden.


Der Aufnahmeantrag ist Schriftlich zu stellen.


Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.


Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/ der Bewerberin die Berufung an

die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.


Stimmberechtigte Mitglieder müssen 18 Jahre alt sein.


§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.


Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen.Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung vereinsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens zwei Jahren. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die

schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichtes hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.


§ 9 Beiträge


Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.


§ 10 Organe des Vereins


Organe des Vereins sind


die Mitgliederversammlung


der Vorstand


§ 11 Mitgliederversammlung


Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes, Entgegennahme der Berichte und Planungsvorschläge des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins , Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.


In ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.


Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.


Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einbehaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen,wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.


Als schriftlich gilt auch,wenn diejenigen Mitglieder, die über eine E-Mail Adresse verfügen und diese schriftlich festgehalten wurde, auf elektronischem Weg informiert werden.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen,wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.


Anträge über die Abwahl des Vorstandes,über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.


Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.


Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.


Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.


Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.


Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit der Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.


Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.


Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.


§ 12 Vorstand


Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. Weiterhin sind im Vorstand ein Schriftführer, und 3 Beisitzer vertreten.


Die Ballettlehrerin Olga Kochanke gehört dem Vorstand als Beisitzerin an. Als geborenes Mitglied ist sie auch stimmberechtigt.


Der Vorstand wird auf die Dauer von einem Jahr von der Mitgliederversammlung gewählt.


Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.Wiederwahl ist zulässig.


Der Vorstand bleibt so lange im Amt,bis ein neuer Vorstand gewählt ist.


Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.


Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins; insbesondere entscheidet er über die Verwendung der Mittel.


Der Vorstand ist für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung verantwortlich.


Der Vorstand beschließt - in Absprache mit Frau Olga Kochanke – über den Zeitpunkt, den Ort, die Höhe des Etats und der Eintrittsgelder für die Ballettaufführungen.




§ 13 Kassenprüfung


Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in.


Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstandes sein.


Wiederwahl ist zulässig.


§14 Auflösung des Vereins


Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins dem Ballettförderkreis München e.V. Franz-Joseph-Str. 38 80801 München. Aus dem Freistellungsbescheid des Finanzamtes München Abt. Körperschaften mit dem Aktenzeichen143 / 210 / 90185 K43 vom 10.05.2010 für die Jahre 2006, 2007, und 2008 geht die Gemeinnützigkeit des Ballettförderkreises München e.V. hervor. Eine Kopie des Bescheides liegt bei. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.


§15 Inkrafttreten


Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 23.11.2011 beschlossen.



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