Satzung
„ Förderverein
für Ballett und Tanztheater von Kindern und Jugendlichen “
Satzung
§ 1 Name
und Sitz
Der
Verein führt den Namen
„
Förderverein für Ballett und Tanztheater von Kindern
und Jugendlichen “
Er
soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den
Zusatz e.V.
Der
Sitz des Vereins ist Detmold.
§ 2
Geschäftsjahr
Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck
des Vereins
Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
Der
Verein setzt sich aus erzieherischen, geistigen, seelischen,
körperlichen, sozialen, künstlerischen und kulturellen Gründen für
die Förderung der Tanzausbildung ein.
Der
Verein fördert insbesondere die öffentlichen Veranstaltungen und
Wettbewerbe der Ballettschule Olga Kochanke, die über die normale
unterrichtliche Tätigkeit hinausgehen.
Weiterhin
fördert der Verein das kulturelle Leben in der Region, aber auch im
nationalen und internationalen Bereich, indem er sich für den
Austausch im Kinder-und Jugendtanztheater einsetzt.
Der
Verein organisiert zu diesem Zweck gegebenenfalls eigene
Veranstaltungen.
Er
hofft dabei auf die Unterstützung durch öffentliche Mittel genauso
wie von privaten und privatwirtschaftlichen Sponsoren.
§ 4
Selbstlose Tätigkeit
Der
Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 5
Mittelverwendung
Mittel
des Vereins dürfen nur für die Satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
§ 6 Verbot
von Begünstigungen
Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 7 Erwerb
der Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder
können natürliche oder juristische Personen werden.
Der
Aufnahmeantrag ist Schriftlich zu stellen.
Über
den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Gegen
die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/ der
Bewerberin die Berufung an
die
Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
Stimmberechtigte
Mitglieder müssen 18 Jahre alt sein.
§ 8
Beendigung der Mitgliedschaft
Die
Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung
der juristischen Person.
Der
Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem
vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche
Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum
Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein
Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen.Wichtige Gründe
sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die
Verletzung vereinsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von
mindestens zwei Jahren. Über den Ausschluss entscheidet der
Vorstand.
Gegen
den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die
Mitgliederversammlung zu, die
schriftlich
binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die
Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.
Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der
Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten.
Die Anrufung eines ordentlichen Gerichtes hat aufschiebende Wirkung
bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
§ 9
Beiträge
Von
den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und
deren Fälligkeit bestimmt
die Mitgliederversammlung.
§ 10
Organe des Vereins
Organe
des Vereins sind
die
Mitgliederversammlung
der
Vorstand
§ 11
Mitgliederversammlung
Die
Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben
gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstandes,
Entlastung des Vorstandes, Entgegennahme der Berichte und
Planungsvorschläge des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer/innen,
Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung
über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung
des Vereins , Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von
Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich
diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
In
ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche
Mitgliederversammlung statt.
Der
Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der
Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Die
Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einbehaltung einer
Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung
einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des
Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als
den Mitgliedern zugegangen,wenn es an die letzte dem Verein bekannt
gegebene Anschrift gerichtet war.
Als
schriftlich gilt auch,wenn diejenigen Mitglieder, die über eine
E-Mail Adresse verfügen und diese schriftlich festgehalten wurde,
auf elektronischem Weg informiert werden.
Die
Tagesordnung ist zu ergänzen,wenn dies ein Mitglied bis spätestens
eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die
Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
Anträge
über die Abwahl des Vorstandes,über die Änderung der Satzung und
über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits
mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können
können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen
werden.
Die
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die
Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
Zu
Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
Jedes
Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder
für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht
ausgeübt werden.
Bei
Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen
Stimmen.
Satzungsänderungen
und die Auflösung des Vereins können nur mit der Mehrheit von 2/3
der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Stimmenenthaltungen
und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Über
die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu
unterzeichnen ist.
§ 12
Vorstand
Der
Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2.
Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in. Sie vertreten den Verein
gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten
gemeinsam. Weiterhin sind im Vorstand ein Schriftführer, und 3
Beisitzer vertreten.
Die
Ballettlehrerin Olga Kochanke gehört dem Vorstand als Beisitzerin
an. Als geborenes Mitglied ist sie auch stimmberechtigt.
Der
Vorstand wird auf die Dauer von einem Jahr von der
Mitgliederversammlung gewählt.
Vorstandsmitglieder
können nur Mitglieder des Vereins werden.Wiederwahl ist zulässig.
Der
Vorstand bleibt so lange im Amt,bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Bei
Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als
Vorstand.
Der
Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins; insbesondere
entscheidet er über die Verwendung der Mittel.
Der
Vorstand ist für die Durchführung der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung verantwortlich.
Der
Vorstand beschließt - in Absprache mit Frau Olga Kochanke – über
den Zeitpunkt, den Ort, die Höhe des Etats und der Eintrittsgelder
für die Ballettaufführungen.
§ 13
Kassenprüfung
Die
Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n
Kassenprüfer/in.
Diese/r
darf nicht Mitglied des Vorstandes sein.
Wiederwahl
ist zulässig.
§14
Auflösung des Vereins
Bei
Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins dem
Ballettförderkreis München e.V. Franz-Joseph-Str. 38 80801
München. Aus dem Freistellungsbescheid des Finanzamtes München
Abt. Körperschaften mit dem Aktenzeichen143 / 210 / 90185 K43 vom
10.05.2010 für die Jahre 2006, 2007, und 2008 geht die
Gemeinnützigkeit des Ballettförderkreises München e.V. hervor.
Eine Kopie des Bescheides liegt bei. Die Liquidation erfolgt durch
den Vorstand.
§15
Inkrafttreten
Die
vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 23.11.2011
beschlossen.
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